Vorbemerkung der Redaktion.

Viele Jahrhunderte hindurch zieht sich der Streit zwischen den Markgrafen von Brandenburg und den Herzogen von Pommern wegen des staatsrechtlichen Verhältnisses der beiden Länder. Immer wieder brechen Streitigkeiten hierüber aus, die bald mit den Waffen, bald mit der Feder geführt werden. Einzelne Abschnitte dieses langen Kampfes1) sind in neuerer Zeit eingehend dargestellt worden von F. Zickermann (Das Lehnsverhältnis zwischen Brandenburg und Pommern im 13. und 14. Jahrhundert. Forschungen z. brand. u. preuß. Geschichte, IV, S. 1 bis 120), F. Rachfahl (Der Ursprung des brandenburgisch-pommerschen Lehnsverhältnisses. Forsch. z. brand. u. preuß. Geschichte, V, S. 403 bis 436. - Der Stettiner Erbfolgestreit (1464-1472). Breslau 1890. - Zur Geschichte des Stettiner Erbfolgestreites. Balt. Stud. XLI, S. 261 bis 278), P. Gähtgens (Die Beziehungen zwischen Brandenburg und Pommern unter Kurfürst Friedrich II. Straßburger Diss. 1890) und W. Brandt (Der märkische Krieg gegen Sagan und Pommern 1476 bis 1479. Greifswald 1898). Die zahlreichen Schriftstücke, Berichte und Illustrationen, Abhandlungen und Streitschriften, die im Verlaufe des langjährigen Zwistes verfaßt sind, liegen zum Teil in Werken älterer oder neuerer Zeit (G. W. v. Raumer, Codex diplomaticus Brandenburgensis continuatus; Riedel, Codex diplomaticus Brandenburgensis; Cronica de ducatu Stettinensi et Pomeraniae gestorum inter marchiones Brandenburgenses et duces Stettinenses anno dom. 1464. Balt. Stud. XVI 2, 5. 73-129; F. Priebatsch, Politische Correspondenz des Kurfürsten Albrecht Achilles. 3 Bände. Leipzig 1894 ff.) gedruckt vor. Von besonderer Wichtigkeit für die pommersche Partei waren bei den Verhandlungen die Lehnbriefe, welche pommersche Herzoge von mehreren Kaisern erhalten hatten. Sie werden deshalb nicht nur von den älteren Geschichtsschreibern (Bugenhagen, Micraeliis u. a.) angeführt und benutzt, sondern auch sehr oft von den Vertretern der Herzoge den brandenburgischen Ansprüchen entgegengehalten (Vgl. z. V. Balt. Stud. XVI 2, S. 110 ff., Raumer, Cod. contin. 1, S. 274 ff., II, 5. 93, und Riedel, Cod. IV 1, S. 375 f.). Im Zusammenhange gedruckt ist der größte Teil von ihnen bisher nur in dem seltenen Werke von Christian, Frhr. v. Rettelblatt, Greinir oder Nachlese von alten und neuen Abhandlungen, Stück 3 (1765). Der Abdruck ist aber sehr fehlerhaft. Sonst sind einzelne der Lehnsurkunden an zerstreuten Stellen veröffentlicht. Die Wichtigkeit derselben hat den Gedanken nahegelegt, sie zusammen nach den Originalen, die fast alle im Königlichen Staatsarchive zu Stettin erhalten sind, diplomatisch genau abzudrucken. Diese Arbeit hat der Hülfsarbeiter am Kgl. Staatsarchive Herr Dr. Otto Heinemann übernommen. Im folgenden werden 10 Lehnsurkunden, zum Teil in lateinischer und deutscher Ausfertigung, abgedruckt; weitere Erklärungen und Anmerkungen zu geben, ist nicht die Absicht dieser Veröffentlichung. Zur größeren Übersichtlichkeit stellen wir hier die Daten der mitgeteilten Urkunden zusammen:

1. 1338 August 14.
2. 1348 Juni 12 (lateinisch und deutsch).
3. 1348 Juni 12 (lateinisch und deutsch).
4. 1348 Juni 12.
5. 1355 Oktober 2.
6. 1357 März 4 (lateinisch und deutsch).
7. 1417 Mai 31.
8. 1417 Mai 31.
9 1424 Februar 17 (lateinisch und deutsch).
10. 1521 Mai 28.

1) Im Allgemeinen wird das Lehnsverhältnis behandelt bei Hasselbach, Die angebl. Urkunde des pomm. Herzoges Barnim I. v. J. 1250. Ball. Stud. XVI 1, S. 178 ff.