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Die Greifen; © Udo Madsen 1998

Philipp I.

Herzog von Pommern-Wolgast
Regierungszeit: 1531 bis 1560 4)

Geboren am : 14. Juli 1515
Geboren in :  
Gestorben am : 14. Februar 1560
Gestorben in : Wolgast [4]

 

PHILIPPVS I. GEORG I. FILIVS. / DUX STETINI POMERANIAE:
NASCITVR / AO: 1515. MORITVR AO: 1560. 10)

Philipp I. wurde am 14. Juli 1515 als Sohn des Herzogs Georg I. von Pommern aus seiner ersten Ehe mit der Amalie von der Pfalz geboren. Er hatte noch eine Bruder (Bogislaw) und zwei Schwestern (Margareta und Georgia).

Am 27. Februar 1536 wurde er von Luther in Torgau (Sachsen) mit Maria von Sachsen-Wettin (Tochter des Herzogs und Kurfürsten Johann von Sachsen und der Margareta von Anhalt) vermählt. Der Ehe entsprossen fünf Söhne und drei Töchter (Johann Friedrich, Bogislaw XIII., Ernst Ludwig, Barnim X., Kasimir VI., Amelia, Margaretha und Anna). 2) 4)

Kinder:

Georg: Er wurde am 13. Februar 1540 geboren und starb bereits am 16. November 1544. 2)
Johann Friedrich  
Bogislaw XIII.  
Ernst Ludwig  
Amalia: Sie wurde am 28. Januar 1547 geboren und starb am 16. März 1580. 2)
Barnim X.  
Erich: Er wurde am 22. August 1551 geboren und starb schon am 12. oder 13. Dezember 1551. 2)
Margareta: Sie wurde am 19. März 1553 geboren, heiratete am 26. Dezember 1574 Herzog Franz II. von Sachsen-Lauenburg (Sohn des Herzogs Franz I. von Sachsen-Lauenburg und der Sibylle von Sachsen-Freiberg). Sie starb am 5. September 1581. 2)
Anna: Sie wurde am 18. September 1554 geboren und heiratete am 9. Dezember 1588 Herzog Ulrich III. von Mecklenburg-Schwerin (Sohn des Herzogs Albrecht V. von Mecklenburg-Schwerin und der Anna von Brandenburg). Sie starb am 10. September 1626. 2)
Kasimir IX.  

 

Er war am Hof seines Großvaters in Heidelberg aufgewachsen, wo er einen weiteren Interessenkreis fand, als das in der pommerschen Heimat möglich war. 16jährig kam er 1509 nach Stettin [1] zu seinem Onkel Barnim IX., der zunächst die Regierung allein führte. 7) Er war bestrebt, das zerrüttete Gerichtswesen zu ordnen und Handel und Verkehr zu heben. 4)

Nach dem Tod Georgs I. forderte Barnim IX. von dem jungen Philipp I. eine Teilung des Landes. Die endgültigen Verhandlungen darüber fanden seit dem 29. September 1532 in Wolgast [4] statt, die mit zwei Urkunden vom 21. Oktober 1532 beendet wurden. 7)
Damit teilte man das Land auf acht Jahre in Pommern-Wolgast, das Philipp erhielt, und Pommern-Stettin, in dem Barnim herrschte, auf. Die Grenze bildeten Swine und Randow. Mit dieser Nord-Süd-Linie war erstmalig die Trennung von Vor- und Hinterpommern festgelegt. Während Städte, Ämter und Klöster westlich und östlich der Flüsse reinlich aufgeteilt werden konnten, überschnitten einige adlige Besitzungen diese Linie, so dass ein paar adlige Güter rechts der Randow zu Pommern-Wolgast gelegt wurden. Der Hauptgesichtspunkt solcher Teilungen war, daß die Teile aus ihren Ländern die gleichen Einkünfte ziehen konnten. Das Bistum und das Stift Cammin wurden dabei nicht erwähnt.

Um den hansischen Einfluss in Dänemark wieder zu stärken, griff er in die Thronfolgekämpfe dort ein, und einige wendische Städte der Hanse, voran Stralsund [20], schlossen sich ihm an.
Die pommerschen Herzöge traten für Christian III., den Stiefsohn ihrer Schwester Sophie, ein. Damit waren die pommerschen Hansestädte in einen Kriegszustand mit ihrem Herzog geraten. Da bis November 1534 der Kampf für die Städte günstig verlief, erlangten sie gegenüber dem Landesherrn ein gefährliches Übergewicht. Die Herzöge sahen sich daher gezwungen, sich mit ihnen zu verständigen, wenn sie die Regierungsmacht nicht ganz verlieren wollten. 7)

Der Anstoß zur Regelung der kirchlichen Fragen ging von Barnim IX von Pommern-Stettin aus. In einem Schreiben vom 27. Juli 1534 lud er seinen Neffen Philipp I. von Pommern-Wolgast ein, auf einer Zusammenkunft in Cammin [3] die religiösen Verhältnisse zu beraten. Am 24. August trafen die beiden Herzöge zusammen und einigten sich schnell, im 6. Dezember einen Landtag nach Treptow/Rega [45] einzuberufen, auf dem alles entschieden werden sollte. 7)
Auf einem weiteren Landtag zu Treptow an der Rega, im selben Jahr, zu dem auch Johannes Bugenhagen aus Wittenberg geladen wurde, verabschiedete man nicht ohne Widerstände die Kirchenordnung Bugenhagens, die in ihrer überarbeiteten Fassung 1535 die erste gesetzliche Grundlage für die evangelische Kirche in Pommern bildete.
Eingeladen wurde auch der Bischof von Cammin, Erasmus von Manteuffel, in der Hoffnung, dass er als nunmehr evangelischer Bischof die Leitung der pommerschen Kirche übernehmen würde. Vor allem sollte der Bischof auf seine Stellung als Territorialherr verzichten und dem herzoglichen Patronat unterstellt sein. Seine Wahl durch das Domkapitel sollte nur mit Wissen und Genehmigung der Herzöge geschehen dürfen.
Diese Ansichten und Ansprüche fanden vielfachen Widerspruch. Bischof Erasmus von Manteuffel, der sich Bedenkzeit ausgebeten hatte, konnte sich schließlich doch nicht auf die gestellten Bedingungen einlassen. Ferner wollte der Adel nicht zugeben, daß die Herzöge allein über das Kirchengut verfügen wollten. Der Streit darüber veranlasste seine Vertreter, den Landtag frühzeitig zu verlassen. Trotz dieser Widerstände aber konnte dank der unbeugsamen Haltung der Herzöge die Einführung der Reformation beschlossen werden.

Gegen diese Maßnahmen verwahrte sich König Ferdinand I., der seit 1531 neben Karl V. in Deutschland regierte, in einem Schreiben vom 8. April 1535 und in einem Schreiben des Reichskammergerichts vom 8. Mai 1535 wurde im Namen Karls V. gefordert, die Reformation in Pommern mit allen ihren Folgen, besonders der Einziehung der Klöster, rückgängig zu machen. Auch hatte der Abt des Mutterklosters der Zisterzienserabtei Neuenkamp beim Reichskammergericht wegen der Säkularisierung des Klosters Klage erhoben. Den Herzögen drohte also ein Eingreifen der Reichsgewalt. Um sich dagegen zu schützen, traten sie dem Schmalkaldischen Bund bei. 7)

Um dem Bündnis eine feste Bindung zu verleihen, wurde zugleich die Heirat Herzog Philipps I. mit der Prinzessin Maria von Sachsen vereinbart. Die Ehe wurde am 27. Februar 1536 durch Luther in Torgau (Sachsen) geschlossen. Die pommerschen Herzöge haben nicht viel für den Bund geleistet. Er hatte für sie nur Wert als Schutz gegen die Reichsexekution.

Schon die Kirchenordnung Bugenhagens von 1535 bestimmte, dass in den Städten öffentliche Schulen eingerichtet werden sollten. Philipp I. und seine Ratgeber nahmen sich zunächst der Universität in Greifswald [23] an. Sie war in den letzten Jahren durch strenges Festhalten am katholischen Ritus fast völlig verödet. Am 16. November 1539 wurde sie als evangelische Universität mit sechs Lehrern und 88 Studenten neu eröffnet. Zum Theologieprofessor wurde der Generalsuperintendent Johannes Knipstro ernannt. 3) Am 31. August 1547 bestätigte Philipp I. die neuen Statuten der Universität in Greifswald und 1558 wurde durch eine Versorgungsordnung die materielle Lage aus Einkünften von Kirchengütern sichergestellt. 7)

Etwa zu derselben Zeit wie die Reformation kam eine andere Entwicklung zum Durchbruch, die für die Zukunft Pommerns von vergleichbarer Bedeutung und Schwere war. Nach den Katastrophen des 15. Jahrhunderts stiegen gegen Ende desselben und zu Anfang des folgenden Jahrhunderts die Bevölkerungszahl und auch die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse wieder langsam an. Dieser Umstand und die zahlreichen wüsten Flächen waren Anreiz zur Ausweitung der Eigenwirtschaft des zum Teil verarmten Adels. Die Grundherrschaft vor allem des Adels, aber auch der Geistlichkeit und der Städte, wurde systematisch ausgeweitet und fortgebildet. Das Gros der bis dahin freien Bauern wurde vom dem Beginn des 16. Jahrhunderts an immer stärker schollen- und dienstpflichtig; aus Bauernland wurde Gutsland, der Gutsherr war Gerichtsherr und Inhaber der örtlichen Polizeigewalt. 1559 leitete eine Visitation in Pommern-Stettin das "Bauernlegen" ein, das durch die "Bauern- und Schäferordnung" Herzog Philipps II. von 1616 geregelt und legitimiert wurde; der Herzog hatte sich den Interessen und dem Druck des pommerschen Adels beugen müssen. Das Besitzrecht der Bauern wurde verschlechtert und schließlich nur noch ein Nutzungsrecht; Bauern konnten von ihren Stellen vertrieben werden. Pommern wurde durch diese Entwicklung vom frühen 16. Jahrhundert an vom typischen Bauernland zu einem Territorium mit einer dünnen Schicht von Großgrundbesitzern mit einer sehr großen Zahl von Abhängigen. 9)

So konnten die pommerschen Herzöge Barnim IX. und Philipp I. in Ruhe die vorläufige Teilung ihrer Länder von 1532, die für acht Jahre vorgesehen war, im Stettiner Vertrag vom 8. Februar 1541 für endgültig erklären. Dabei wurden einige Änderungen gegenüber der Absprache von 1532 vorgenommen. Die Haupttrennungslinie verlief jetzt an Oder und Swine, statt an Randow und Swine. Dazu kamen einige neue Bestimmungen, die durch die Entwicklung der Reformation nötig geworden waren. Die Komturei Wildenbruch, rechts der Oder gelegen, wurde Pommern-Wolgast unterstellt. Die Besitzungen der Stettiner Stifter und Klöster, soweit sie auf dem linken Oderufer lagen, zahlten den Landschoß an Pommern-Wolgast, unterstanden aber sonst der Oberhoheit von Pommern-Stettin. Das Stift Cammin, das in dem Vertrag von 1532 überhaupt nicht erwähnt worden war, wollte keiner der Herzöge dem andern überlassen. Dieses große Gebiet in Hinterpommern wollten sie gemeinsam regieren. 7)

Bald darauf reiste Philipp I. nach Regensburg, um am Reichstag teilzunehmen. Dieser Reichstag verlief für die Protestanten verhältnismäßig günstig. Man einigte sich auf eine Verlängerung des Nürnberger Religionsfriedens von 1532. Philipp I. konnte zwei wichtige Privilegien Karl V. vom 15. Juli 1541 mit nach Hause nehmen. Das eine bestimmte, dass keiner der Herzöge "von dem vorbestimmten Fürstentum ohne des andern Vorwissen nichts versetzen, alienieren, verändern und entäußern dürfe, sondern es unzertrennt und unverletzt beieinander behalten und handhaben" soll. Damit war noch einmal die Einheit des Herzogtums durch Reichsrecht festgelegt. Das andere Privileg verfügte, dass die Städte alle adligen und geistlichen Güter, die sie an sich gebracht hatten, dem Landesherrn zurückgeben sollen und dass für die Zukunft der Erwerb solcher Besitzungen verboten sei. Damit hatten die Fürsten wenigstens juristisch ein Übergewicht über die Städte erlangt. 7)

Geregelt wurden die rügenschen Verhältnisse mit Dänemark im Vertrag von Kiel am 4. September 1543. Darin gaben die Herzöge die Stiftsgüter des Bistums Roskilde (Ralswiek u.a.) wieder heraus, konnten aber gewisse Abgaben davon erheben. 7)

Philipp I., der wieder auf dem Reichstag 1544 in Speyer anwesend war, erhielt von Kaiser Karl V. das Privilegium "de non appellando" vom 1. April 1544. Darin wurde seinen Untertanen verboten, gegen Urteile seines Hofgerichts, deren Wert 300 rheinische Goldgulden nicht überstieg, Berufung beim Reichskammergericht einzulegen.
Mit dieser Erweiterung der Gerichtsbarkeit war ein wichtiger formaler Schritt zur Festigung der Landeshoheit, zu der alle Territorialstaaten in dieser Zeit strebten, getan. Zu ihrer praktischen Anwendung bedurfte es allerdings der hoheitlichen Gewalt, über die die pommerschen Herzöge nicht immer und überall verfügten. 7)

Nach dem Vertrag von Crepy zwischen Kaiser Karl V. und Gegenkaiser Franz I. im September 1544 besserte sich die Lage des Kaisers. Er war jetzt entschlossen, gegen den Schmalkaldischen Bund vorzugehen. Die Mitglieder des Bundes waren uneins und zaghaft. Pommern schickte ein nur sehr kleines Kontingent an Hilfstruppen. Daher gelang es Karl IV., am 24. April 1547 Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen bei Mühlberg 1547 an der Elbe zu schlagen und gefangen zu nehmen. Philipp von Hessen, der vor dem Kaiser in Halle am 19. Juni Abbitte tun wollte, wurde ebenfalls festgenommen. 4)

Im Bistum Cammin wurde die Reformation von Erasmus von Manteuffel nicht anerkannt. Er und sein Land blieben katholisch und pochten auf die Reichsunmittelbarkeit. Das änderte sich erst, als Erasmus im Januar 1544 starb und der Kanzler Barnims IX. Bartholomäus Swawe zum Bischof ernannt wurde. Er schloss am 12. Oktober 1545 mit den Herzögen den Vertrag von Köslin [33], in dem er auf die Reichsunmittelbarkeit verzichtete. 7)

Am 16. November 1544 starb sein Sohn Georg im Alter von vier Jahren. 2)

Philipp I. erbaute in Wolgast [4] ein Schloß und zu Ückermünde [15] die Burg 1546 zu einem prächtigen Renaissanceschloß aus. Den im Kern mittelalterlichen Bau des Schlosses ließ Herzog Philipp 1546-1551 als vierflügelige Anlage erneuern.

Die Johanniterkomturei Wildenbruch war zwar seit 1547 Lehnsträger der Herzöge, einen unmittelbaren Einfluss aber hatten sie in diesem Gebiet nicht. Doch hatten sie das Recht, einen Evangelischen als Komtur einzusetzen und auf diese Weise die Reformation zu fördern. Dagegen war die Johanniterkomturei Zachan 1545 an Wolf von Borcke verkauft worden, der seine Rechte erst 1551 an die Herzöge abtrat. 7)

Die Herzöge von Pommern mussten das kaiserliche Strafgericht treffen würde. Sie waren eifrig bemüht, die Verzeihung des Kaisers für ihre Teilnahme am Schmalkaldischen Bund zu erlangen. Zum Reichstag von Augsburg im September 1547 schickten sie eine Gesandtschaft unter Führung des Kanzlers Jakob von Zitzewitz. Sie hatte jedoch keinen Erfolg, obwohl sie dem kaiserlichen Rat Dr. Marquard Geschenke gab. Die Pommern hatten am kaiserlichen Hof manche Widersacher, darunter Johann von Küstrin. Dieser bemühte sich, vom Kaiser mit der Reichsexekution gegen Pommern beauftragt zu werden, um damit den alten brandenburgischen Anspruch auf Pommern wirksam werden zu lassen. Letztlich hatte er allerdings damit keinen Erfolg, weil sein Bruder, Kurfürst Joachim II., davon nichts wissen wollte.
Nachdem das Augsburger Interim, das mehr der katholischen als der evangelischen Seite gerecht wurde, Reichsgesetz geworden war, reiste Karl V. in die Niederlande. Auch dorthin folgte ihm ein pommerscher Rat, und in Brüssel kam es endlich zu einem Sühnevertrag. 7)

Das kaiserliche Schreiben vom 9. Mai 1549 stellte für die Begnadigung einige Bedingungen. Die Herzöge mussten 90.000 Gulden zahlen, sie durften kein Bündnis gegen Kaiser und Reich eingehen, sie sollten das Augsburger Interim anerkennen und sich den Entscheidungen des Reichskammergerichts unterwerfen. Doch der Kaiser war wieder weit außerhalb des Reichs. Das Interim wurde deshalb in Norddeutschland wenig beachtet, und auch in Pommern fand es keine Berücksichtigung. 5) 7)

Am 12. oder 13. Dezember 1551 starb sein Sohn Erich im Alter von vier Monaten. 2)

Unter dem Kunstbesitz Pommerns ragte der 1554 hergestellte so genannte Croyteppich heraus. Im Auftrag Herzog Philipps I. fertigte ihn Peter Heymanus in Stettin [1] für das Wolgaster Schloß [4]. 1) 6)

Die religiösen und kirchlichen Streitigkeiten kamen zu einem gewissen Abschluss auf dem Reichstag zu Augsburg mit dem Religionsfrieden vom 25. September 1555. Die Reichsstände konnten ihre Religion frei wählen, ihre Untertanen hatten sich danach zu richten. 7)

Philipp I. von Pommern-Wolgaster war bestrebt, das zerrüttete Gerichtswesen zu ordnen und Handel und Verkehr zu heben. Der junge Herzog setzte sich entscheidend für die Verbreitung des evangelischen Glaubens ein. In Absprache mit Barnim IX. wurde der Camminer Bischofsstuhl 1556 evangelisch und mit dem ältesten Sohn Philipps besetzt.

Der schwunghafte Getreidehandel verteuerte die Nahrungsmittel in Stettin, so dass die ärmeren Leute darben mussten. Besonders im Frühjahr wurde die Not groß.
Der schwunghafte Getreidehandel verteuerte die Nahrungsmittel in Stettin [1], so dass die ärmeren Leute darben mussten. 1556 forderten einige Innungsvorsteher, dass die Getreideausfuhr gestoppt und Korn an das Volk verteilt würde. Ebenso kam es in Greifswald [23] 1555/56 zu Unruhen, durch die Gewerke, wegen der Kornausfuhr und der Verteuerung des Brots. Unter Führung von Joachim Severin verhinderten die Handwerker gewaltsam die Verschiffung von Roggen und Mehl. Der Streit wurde so heftig, dass Herzog Philipp I. persönlich vom 9. bis 11. November 1556 die Gegensätze durch einen Vertrag mit dem Rat und den Handwerkern schlichten musste. 7)

Der junge Herzog setzte sich entscheidend für die Verbreitung des evangelischen Glaubens ein. In Absprache mit Barnim IX. wurde der Camminer Bischofsstuhl 1556 evangelisch und mit dem ältesten Sohn Philipps Johann Friedrich besetzt. 4)

1556 erbaute er das stattliche Schloß in Loitz [9]. 7)

1557 ist das fürstliche Schloß zu Wolgast [4], wegen eines betrunkenen Beckers, abgebrannt. in diesem Feuer sind wohl 13 Personen umgekommen, darunter 2 adlige Jungfrauen und zehn Edelknaben. Auch der Herzog, samt Familie, soll selbst in großer Gefahr gewesen sein. 8)

Die herzogliche Regierung nur schwach vertreten durch den wenig energischen Barnim XI. von Pommern-Stettin als die Streitigkeiten im Nordosten Europas ausbrachen. Ausgelöst wurden sie durch den Verfall des livländischen Ordensstaats. Um die Beute stritten sich Polen-Litauen, Dänemark und Schweden. Dazu trat das unter Iwan IV. erstarkte Rußland.
In der livländischen Frage wurden die pommerschen Fürsten 1559 vom Kaiser zusammen mit Heinrich II. von Braunschweig-Wolfenbüttel und Bischof Bernhard von Münster zu Kommissaren für eine Einigung bestimmt. Sie hatten also die Aufgabe, verhandelnd einzugreifen. 7)

Da die Unterbringung der zahlreichen Söhne und Töchter des evangelisch gewordenen Adels in Klöstern und anderen geistlichen Stellen nicht mehr möglich war, erforderte ihre materielle Ausstattung eine immer größere Gutswirtschaft. Da die wüsten Stellen dazu nicht ausreichten, wandelte man Bauernhöfe in Gutsbetriebe um, indem man die Bauern "legte", d.h. sie von ihren Höfen verjagte. Die Herzöge gingen dabei mit schlechtem Beispiel voran. In den Ämtern Rügenwalde [36], Stolp [32] und Lauenburg [31] wurden seit 1559 zahlreiche Bauern gelegt und Ackerhöfe eingerichtet. Das gleiche geschah in Vorpommern. Auf Rügen wurden seit 1570 sechs neue Ackerwerke von den herzoglichen Amtleuten eingerichtet. Dem entsprechend hatte der Adel in Hinterpommern in den fruchtbaren Gebieten an der Küste zahlreiche Bauernhöfe eingezogen. Die Städte machten es in ihren Kämmereidörfern nicht besser. Stralsund richtete 1563 das erste Ackerwerk ein. In gleicher Weise gingen die reichen Stralsunder Bürger auf ihrem privaten Landbesitz vor. Es war für alle eine zwingende wirtschaftliche Entwicklungstendenz. Eine Ausnahme machten nur die Bauern des Dornkapitels Cammin. Hier blieben die bäuerliche Besitzverhältnisse unverändert bestehen. Die Höfe wurden nicht verkleinert und die Dienste nicht erhöht. 7)

Herzog Philipp I. verstarb 45jährig am 14. Februar 1560 zu Wolgast [4] und wurde in der Stadtkirche beigesetzt. 1) 4)

Der Herzog hinterließ fünf unmündige Söhne. Auf Drängen der Stände setzte ihre Mutter Maria einen Regentschaftsrat unter Hofmarschall Ulrich von Schwerin ein. 7)

1 Stettin
3 Cammin
4 Wolgast
9 Loitz
15 Ückermünde
20 Stralsund
23 Greifswald
31 Lauenburg
32 Stolp
33 Köslin
36 Rügenwalde
45 Treptow a. d. Rega

 


1) Pommern; Wegweiser durch ein unvergessenes Land von Johannes Hinz
2) Die Herzöge von Pommern aus dem Greifen-Hause ca. 1100-1637, Bearbeitet von Prof. Dr. Wilhelm Wegener.
3) Greifswalder Universitätsreden; 48; Aus der Geschichte des pommerschen Herzogshauses von Adolf Hofmeister; 1938
4) Die Greifen; Pommersche Herzöge 12. bis 17. Jahrhundert; Ausstellung vom 3. März bis 5. Mai 1996
5) Wehrmann, M., Geschichte von Pommern, Bd. 1 und Bd. 2, 1909
6) Atlas zur Weltgeschichte; Hermann Kinder/Werner Hilgemann; 1991 (Dänemark 935-1286; Die deutsche Ostbewegung)
7) Geschichte Pommerns Teil 1; Vom Werden des neuzeitlichen Staates bis zum Verlust der staatlichen Selbstständigkeit 1300-1648, Hans Branig 1997
8) Topographia Germaniae; Matthäus Merian; 1652
9) Geschichte Pommerns; Dr. Ludwig Biewer 1997
10) Original im Besitz der Familie von Bismarck-Osten

 

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